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Internetzugang für den Betriebsrat - auch bei eingeschränkter Nutzung durch den Arbeitgeber?

Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, den er nur eingeschränkt nutzt, führt diese eingeschränkte Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Daher bedarf es zur Begründung des Anspruches nicht der Darlegung konkreter aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt würden.

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