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Internetzugang für den Betriebsrat - auch bei eingeschränkter Nutzung durch den Arbeitgeber?Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang,
den er nur eingeschränkt nutzt, führt diese eingeschränkte
Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats
auf einen Internetzugang entfällt.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die
für die laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen
Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören
auch Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat einen Zugang zum Internet
zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen
Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich
halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Daher bedarf es zur Begründung des Anspruches nicht der Darlegung
konkreter aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben,
zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt würden.
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