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Konzernbetriebsrat ist nicht für betriebsratsunfähige Kleinstbetriebe zuständigDer Konzernbetriebsrat ist nicht zuständig
für Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG nicht
erfüllen.
Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Gesetzeswortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den gesetzlichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Gesetzgebers liefert und nur so Sinn und Zweck der Gesetzesnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, gegebenenfalls auch die praktische Gesetzesübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Gesetzesauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Danach finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch auf betriebsratsunfähige Betriebe erstrecken könnte. Schon der Wortlaut der streitbefangenen Normen ist nicht eindeutig. Sowohl § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wie auch § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sprechen davon, dass sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats "insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat" erstreckt. Diese Formulierung lässt letztlich offen, ob damit nur Betriebe gemeint sind, die ohne Betriebsrat geblieben sind, weil sich die betroffenen Arbeitnehmer gegen eine Betriebsratswahl entschieden haben oder ob auch Betriebe gemeint sind, die betriebsratsunfähig sind, weil sie den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erreichen. In diesem Zusammenhang ist auf § 4 Abs. 2 BetrVG zu verweisen, der eine Regelung für betriebsratsunfähige Betriebe enthält. Nach der zuletzt genannten Norm sind Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der betriebsratsunfähige Betrieb (nur) dann in den Genuss der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommen soll, wenn er einem Hauptbetrieb zuzuordnen ist. Fehlt es an einem solchen Hauptbetrieb, ist unstreitig die Wahl eines Betriebsrats unzulässig. Unterstrichen wird dieses Ergebnis noch durch die Regelung des § 17 Abs. 1 BetrVG. Dieser bestimmt, dass auch der Konzernbetriebsrat, sofern er besteht, bei Untätigbleiben des bisherigen Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats grundsätzlich in der Lage ist, für einen bisher betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 BetrVG erstreckt sich dieses Recht aber nur auf Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen. In Ansehung dieser Gesetzessystematik erscheint es dann aber gerechtfertigt und nahezu zwingend, den Rückschluss zu ziehen, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht die so genannten Kleinstbetriebe erfasst. |