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Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen InteressenausgleichGemäß §
102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu
hören. Zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht
des Arbeitgebers ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende
des Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter
berechtigt. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Vielzahl von Entlassungen
(Massenentlassung), hat er diese nach Maßgabe des § 17 KSchG
der Agentur für Arbeit anzuzeigen und der Anzeige eine Stellungnahme
des Betriebsrats beizufügen. Im Insolvenzfall ersetzt gemäß
§ 125 Abs. 2 InsO ein zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat
zustande gekommener Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats,
wenn in dem Interessenausgleich die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll, namentlich bezeichnet sind.
Die Klägerin war seit
Februar 2006 in Leipzig in einem von 47 Modefachgeschäften der Beklagten
als Verkäuferin beschäftigt. Am 1. November 2008 wurde über
das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und
die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters
angeordnet. Zur wirtschaftlichen Sanierung plante die Beklagte ua. die
Schließung von 24 Filialen. Am 12. November 2008 lud der Vorsitzende
des bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrats in Abstimmung mit der
Beklagten die Betriebsratsvorsitzenden der Filialen und ihre Stellvertreter
zu einer Betriebsräteversammlung am 17. November 2008 nach Hamm ein.
Als Tagesordnungspunkte waren ua. Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
vorgesehen. Außerdem wurde im Einladungsschreiben die Übergabe
der Anhörungen zu den Kündigungen durch die Beklagte angekündigt.
Am 17. November 2008 kam zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten
mit Zustimmung des Sachwalters ein Interessenausgleich zustande, in dem
ua. die Schließung der Filiale Leipzig vorgesehen war und in dem
die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, namentlich bezeichnet
waren. Da der Betriebsratsvorsitzende der Filiale Leipzig nicht zur Betriebsräteversammlung
in Hamm erschienen war, händigte dort die Beklagte seiner Stellvertreterin
das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin
aus. Ihrer Massenentlassungsanzeige vom 20. November 2008 fügte die
Beklagte den mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleich
bei und kündigte nach Eingang des Bescheids der Agentur für Arbeit
das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit einem Schreiben vom
26. November 2008 ordentlich zum 28. Februar 2009. Die Klägerin hat
gemeint, die Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß
angehört worden sei. Die Beklagte hätte das Anhörungsschreiben
dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben müssen. Die Massenentlassung
habe die Beklagte der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß
angezeigt, weil sie ihrer Anzeige keine Stellungnahme des örtlichen
Betriebsrats der Filiale Leipzig beigefügt habe.
Die Kündigungsschutzklage
der Klägerin hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Sechsten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Vorsitzende des Betriebsrats
der Filiale Leipzig war am 17. November 2008 mangels Teilnahme an der Betriebsräteversammlung
in Hamm tatsächlich verhindert, das Anhörungsschreiben zur Kündigung
entgegenzunehmen. Deshalb war seine Stellvertreterin nach § 26 Abs.
2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, und das Anhörungsschreiben
ist dem Betriebsrat der Filiale Leipzig am 17. November 2008 zugegangen.
Die Beklagte hat die Kündigung vom 26. November 2008 damit erst nach
Ablauf der Frist von einer Woche erklärt, innerhalb der ein Betriebsrat
dem Arbeitgeber Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung
nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mitteilen kann. Eine Stellungnahme
des örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig musste die Beklagte
ihrer Massenentlassungsanzeige nicht beifügen. Für ein Insolvenzverfahren
mit Eigenverwaltung gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich
die gleichen Vorschriften wie für ein Regelinsolvenzverfahren. Maßgebend
ist, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für
den Abschluss des betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig
war und in diesem die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet waren, denen gekündigt
werden sollte. Damit hat der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene
Interessenausgleich gemäß § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme
des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt.
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