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Abmeldepflicht von BetriebsratsmitgliedernEin Betriebsratsmitglied,
das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben
erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden
und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung
des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige
Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation
der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich
sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere
die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied
nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen
Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum
geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Der neunköpfige Betriebsrat
eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern
wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet
sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie
am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag
hatte vor dem Siebten Senat - wie bereits in den Vorinstanzen - keinen
Erfolg. Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen,
in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich
weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
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