Anhörungspflicht
des Betriebsrats beginnt erst mit seiner Konstituierung
Die Anhörungspflicht
des Betriebsrats bei einer ausgesprochenen Kündigung beginnt erst
mit seiner Konstituierung. Kommt es z.B. bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrates
zwischen Amtsbeginn und konstituierender Sitzung zu einer zeitlichen Lücke,
weil die zu seiner Vertretung berechtigten Personen nicht unmittelbar nach
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewählt werden, so bedarf eine
bis dahin ausgesprochene Kündigung keiner Mitwirkung des Betriebsrats.