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Anhörungspflicht des Betriebsrats beginnt erst mit seiner Konstituierung

Die Anhörungspflicht des Betriebsrats bei einer ausgesprochenen Kündigung beginnt erst mit seiner Konstituierung. Kommt es z.B. bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrates zwischen Amtsbeginn und konstituierender Sitzung zu einer zeitlichen Lücke, weil die zu seiner Vertretung berechtigten Personen nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewählt werden, so bedarf eine bis dahin ausgesprochene Kündigung keiner Mitwirkung des Betriebsrats.
LAG Düsseldorf, 24.6.2009 - Az: 12 Sa 336/09
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