Benutzungsverbot
für private Handys - kein Mitbestimmungsrecht
Im zu entscheidenden Fall
war bis zum Erlass einer Dienstanweisung die Nutzung privater Handys auch
während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Mit der Dienstanweisung
wurde die Nutzung während der Arbeitszeit dann verboten. Es gehört
nach Ansicht des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten jedes
Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv
zu benutzen. Mit dem Verbot stellt der Arbeitgeber dies lediglich klar.
Es handelt sich also um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Für eine Zustimmung des Betriebsrates besteht daher keine Veranlassung.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht.
LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009
- Az: 6 TaBV 33/09