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Gesamtbetriebsrat - Nutzung von Telefonen

Der Gesamtbetriebsrat kann nach § 51 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen.
BAG, 9.12.2009 - Az: 7 ABR 46/08
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