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Gesamtbetriebsrat - Nutzung von TelefonenDer Gesamtbetriebsrat kann
nach § 51 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die
Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen
vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen.
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