| Krankheitsbedingte Kündigung - Unterhaltsverpflichtungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen! |
| Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten
Kündigung sind dem Betriebsrat die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers
mitzuteilen. Diese Mitteilung gehört grundsätzlich zur ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung. Wird
dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so ist die entsprechende
Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam.
LAG Berlin-Brandenburg, 9.12.2009 - Az: 15 Sa 1769/09 |