![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des BetriebsratsDer Betriebsrat hat mitzubestimmen
bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer
ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich
bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu
beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe -
zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt
fühlen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür
zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten
Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einführung
und Ausgestaltung unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst
initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle
durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo
der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell
besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische
Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle,
steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen
Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht
hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der
Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts
zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte
im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine überbetriebliche
Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem
Gesamtbetriebsrat zu.
|