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Nachwirkung einer teilmitbestimmten BetriebsvereinbarungHat ein Arbeitgeber durch
Betriebsvereinbarung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung „gemäß
der Satzung und den Richtlinien einer Unterstützungskasse“ zugesagt,
kündigt er diese und widerruft er seine Versorgungszusage - abgesehen
von der bereits erdienten Anwartschaft - vollständig, so unterliegt
diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach §
87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG. Für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung
der verbliebenen Mittel bleibt dann kein Raum mehr. Bereits aus diesem
Grunde scheidet eine gesetzliche Nachwirkung der Betriebsvereinbarung aus.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang
mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung vorgeschlagen hat, über
eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung
zu schließen, die der veränderten Situation entspricht. Wie
weit eine von den Betriebspartnern vereinbarte Nachwirkung reicht, hängt
vom Inhalt dieser Abrede und vom Inhalt der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung
ab.
Im vorliegenden Fall verwies
die Versorgungszusage auf die Satzung und die Richtlinien einer Unterstützungskasse.
Im Jahre 1978 wurden die maßgeblichen Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung
geändert und darin eine Nachwirkung vereinbart. Die Arbeitgeberin
kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung im September 1991 und widerrief
die Versorgungszusage für die Zukunft. Sowohl eine weitere Dynamisierung
der bereits erdienten Anwartschaften als auch künftige Zuwächse
sollten vollständig entfallen. Der Kläger hat die Feststellung
begehrt, dass sich die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft bis
zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2005 weiterhin
nach den Regelungen der Richtlinien und der Gesamtbetriebsvereinbarung
richte.
Die Vorinstanzen haben der
Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Sie führte
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Die in der Gesamtbetriebsvereinbarung
vorgesehene Nachwirkung ließ das Widerrufsrecht der Arbeitgeberin
unberührt. Die Ausübung dieses Rechts bedurfte nicht der Mitbestimmung
des Gesamtbetriebsrats. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch noch aufzuklären,
ob der Widerruf dem Kläger gegenüber ausreichend verlautbart
wurde und ob tragfähige Widerrufsgründe vorlagen.
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