| Aktienoptionen für Betriebsratsmitglieder |
| Nach § 37 Abs. 4 BetrVG
darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen
werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher
beruflicher Entwicklung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder
des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht
gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung Nachteile erleiden. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs.
4 BetrVG gehört nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags
geschuldete Arbeitsentgelt. Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt
iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen
versprochen hat. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die in den Vereinigten Staaten ansässige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Maßgabe der von der amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Muttergesellschaft berechtigten. Dem bei der inländischen Gesellschaft beschäftigten Kläger wurden in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Muttergesellschaft. Seine gegenüber der inländischen Arbeitgeberin erhobene Klage auf Verschaffung von Aktienoptionen für die Jahre 2002 bis 2005 blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun aufklären, ob die Aktienoptionen auf Grund des mit der deutschen Tochtergesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden. BAG, 16.1.2008 - Az: 7 AZR 887/06 Quelle: PM des BAG |