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Aktienoptionen für BetriebsratsmitgliederNach § 37 Abs. 4 BetrVG
darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen
werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher
beruflicher Entwicklung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder
des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht
gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung Nachteile erleiden. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs.
4 BetrVG gehört nur das vom Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrags
geschuldete Arbeitsentgelt. Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt
iSd. § 37 Abs. 4 BetrVG darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen
versprochen hat. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die in den Vereinigten Staaten
ansässige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten
Arbeitnehmern der GmbH Optionen, die diese nach Maßgabe der von der
amerikanischen Gesellschaft festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von
Aktien der Muttergesellschaft berechtigten. Dem bei der inländischen
Gesellschaft beschäftigten Kläger wurden in den Jahren 2000 und
2001 Aktienoptionen zugeteilt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat erhielt
er in den Jahren 2002 bis 2005 keine Aktienoptionen der Muttergesellschaft.
Seine gegenüber der
inländischen Arbeitgeberin erhobene Klage auf Verschaffung von Aktienoptionen
für die Jahre 2002 bis 2005 blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf
die Revision des Klägers hat der Siebte Senat den Rechtsstreit an
die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun
aufklären, ob die Aktienoptionen auf Grund des mit der deutschen Tochtergesellschaft
abgeschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden.
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