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Internetzugang ist sachliches Mittel der Informationstechnik i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVGEinem aus 7 Mitgliedern
bestehendem Betriebsrat ist vom Arbeitgeber gemäß § 40
Abs. 2 BetrVG ein Internetzugang als Informationsquelle für die laufende
Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat
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