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Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und Lohn- und GehaltslistenDer allgemeine Unterrichtungsanspruch
des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für
den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in §
80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn-
und -gehaltslisten.
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