| Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und Lohn- und Gehaltslisten |
| Der allgemeine Unterrichtungsanspruch
des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für
den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in §
80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn-
und -gehaltslisten.
BAG, 10.10.2006 - Az: 1 ABR 68/05 |