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Betriebsratswahl nichtig – sofort auf Anfechtbarkeit berufen?
Ein Arbeitgber darf sich erst dann auf die Anfechtbarkeit berufen, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist.

LAG Schleswig-Holstein, 12.4.2005 – Az: 2 TaBV 8/05