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Betriebsrat auch beim zweiten Kündigungsversuch anhören!
Wurde eine zunächst nach § 174 BGB zurückgewiesene Kündigung durch den Vertreter des Arbeitgebers unter Verwendung des gleichen Schreibens und unter Beifügung der erforderlichen Vollmacht erneut ausgesprochen, so ist vorher eine erneute Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) notwendig.

LAG Köln - Az: 5 (13) Sa 1380/03