| Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses |
| Nach § 47 Abs. 2 Satz
1 2. Halbsatz BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern
zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Auswahl der zu entsendenden
Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gem. §
33 BetrVG und nicht durch Verhältniswahl. Denn § 47 Abs. 2 BetrVG
schreibt kein besonderes Wahlverfahren vor. Dieses ist auch nicht aus Gründen
des Minderheitenschutzes zwingend geboten. Demgegenüber sind die weiteren
Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
ab dem 28. Juli 2001 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 iVm §
27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG von den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Verweisung
in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Grundsätze der Verhältniswahl
nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist auch kein Redaktionsversehen des
Gesetzgebers. Hierfür bietet das Gesetzgebungsverfahren keine sicheren
Anhaltspunkte. Diese beiden Rechtsfragen entschied der 7. Senat in zwei
Verfahren mit Unternehmen der Bahn.
Der Betriebsrat eines DB Unternehmens wählte die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder durch Mehrheitswahl. Der Gesamtbetriebsrat eines anderen DB Unternehmens wählte die weiteren Mitglieder seines Gesamtbetriebsausschusses ebenfalls durch Mehrheitswahl. Beide Wahlen wurden angriffen. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat war nicht unwirksam, da er zu Recht gem. § 33 BetrVG durch Mehrheitswahl zustande kam. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses aufgrund Mehrheitswahl musste für unwirksam erklärt werden. BAG - Az: 7 ABR 58/03 und
7 ABR 62/03
Quelle: PM des BAG |