| Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe |
| Das deutsche Unternehmen
der von der Schweiz aus geleiteten Kühne & Nagel-Gruppe ist verpflichtet,
dem Gesamtbetriebsrat die Auskünfte zu erteilen, die für die
Bildung eines Europäischen Betriebsrats für alle in der EU belegenen
Unternehmen der Gruppe erforderlich sind. Dies hat der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts, im Ergebnis wie die Vorinstanzen, entschieden. Er
ließ den Einwand des Unternehmens nicht gelten, es besitze diese
Informationen selbst nicht und die zentrale Leitung in der Schweiz ebenso
wie die übrigen ausländischen Unternehmen der Gruppe weigerten
sich, ihm die Auskünfte zu erteilen. Das deutsche Unternehmen muss
erforderlichenfalls die Information durch die Unternehmen der Gruppe in
den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor den dortigen
Gerichten einklagen. Die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte
sieht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar
2004 einen entsprechenden Auskunftsanspruch vor.
BAG, 29.6.2004 - Az: 1 ABR
32/99
Quelle: PM des BAG |