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Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes BetriebsratsmitgliedNach § 37 Abs. 2 BetrVG
sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von
ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit
erforderlich ist. Deshalb hat ein von der beruflichen Tätigkeit vollständig
freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf die weitere private Nutzung
eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung
seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen
worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Die Überlassung
eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs,
der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht
entzogen werden darf.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit als Vertriebsdisponent einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde versteuert. In dem Nutzungsvertrag ist bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung im Falle der Freistellung von der Dienstpflicht entschädigungslos endet. Nachdem der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt worden war, gab er den Dienstwagen nach Aufforderung der Beklagten zurück. Seine Klage auf die erneute Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sowie Schadensersatz wegen der vorübergehend entgangenen Nutzungsmöglichkeit hatte letztinstanzlich beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied einen Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen und den durch die Vorenthaltung des Dienstwagens entstandenen Schaden zu ersetzen. |