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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kann die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr muss die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln.
Diesen Anforderungen wurde der Spruch einer Einigungsstelle, die im Betrieb eines deutschen Luftfahrtunternehmens gebildet worden war, nicht gerecht. Der Spruch enthielt überwiegend nur allgemeine Vorgaben an die Arbeitgeberin zu den Themen der Unterweisung und den möglichen Gegenständen und Methoden der Gefährdungsbeurteilung. Die Anwendung auf die einzelnen, unterschiedlichen Arbeitsplätze im Betrieb blieb der Arbeitgeberin überlassen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher auf Antrag der Arbeitgeberin - wie schon das Landesarbeitsgericht - die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt.
BAG, 8.6.2004 - Az: 1 ABR 4/03
LAG Hamburg - Az: 7 TaBV 14/00

Auch in einem weiteren Verfahren hat der Erste Senat das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG festgestellt.

BAG, 8.6.2004 - Az: 1 ABR 13/03
LAG Niedersachsen - Az: 4 TaBV 108/00
Quelle: PM des BAG
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