| Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens |
| Nach § 3 Abs. 4 Satz
1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 ist ein Abdruck des Wahlausschreibens
vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom
Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Dadurch soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der
Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung
ihres Wahlrechts maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren.
Diese Möglichkeit muss für alle Wahlberechtigten gleichermaßen
bestehen. Das Wahlausschreiben muss so ausgehängt werden, dass es
von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann. In einem
Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten
in der gesamten Bundesrepublik ist deshalb regelmäßig in jeder
Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen.
Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar, wenn das Wahlausschreiben
vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb ausgehängt
wurde.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in 24 Orten zu entscheiden. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der Aushang des Wahlausschreibens in nur zwei von insgesamt 84 Betriebsstätten in ganz Deutschland genügte nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO. Dadurch hatten nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zu verschaffen. BAG, 5.5.2004 - Az: 7 ABR
44/03
Quelle: PM des BAG |