| Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber |
| Der Arbeitgeber muss dafür
sorgen, dass Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden.
Auf Antrag des Betriebsrats und der IG Metall untersagte der Erste Senat
des Bundesarbeitsgerichts daher einem Stuttgarter Automobilunternehmen,
die Überschreitung des in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen
täglichen Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer weiterhin zu dulden.
Erfolglos berief sich der Arbeitgeber darauf, er habe die außerhalb
des Arbeitszeitrahmens geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch
bezahlt. Der Arbeitgeber muss die zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung
erforderlichen Maßnahmen treffen und tätig werden, um Überschreitungen
des Gleitzeitrahmens zu verhindern.
Dagegen wurde ein weiterer Antrag abgewiesen. Mit diesem sollte der Arbeitgeber zur Anwendung einer Bestimmung in der Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, nach der Guthaben auf den Arbeitszeitkonten einmal im Jahr auf 100 Stunden abzubauen sind, in diesem Umfang aber auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden können. Eine derartige betriebliche Regelung ist im Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden unwirksam. Nach den zwingenden tariflichen Bestimmungen müssen Gleitzeitguthaben, welche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden überschreiten, spätestens nach einem Jahr vollständig abgebaut sein. Soweit Betriebsvereinbarungen hiergegen verstoßen, können weder Betriebsrat noch Gewerkschaft Ansprüche aus ihnen herleiten. Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats und der Gewerkschaft insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihnen weitgehend entsprochen. BAG, 29.4.2004 - Az: 1 ABR
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Quelle: PM des BAG |