| Fortbestand des Betriebsrats bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb |
| Ein Gemeinschaftsbetrieb
zweier rechtlich selbständiger Unternehmen endet, wenn eines der Unternehmen
seine betriebliche Tätigkeit einstellt. Dies führt nicht zur
Auflösung des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats,
wenn das andere Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit fortsetzt
und die Identität des Betriebs gewahrt bleibt. In diesem Fall besteht
das Mandat des Betriebsrats für die Belegschaft des verbleibenden
Unternehmens fort. Hat die Beendigung des Gemeinschaftsbetriebs zur Folge,
daß die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich
der Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Anzahl
von Betriebsratsmitgliedern sinkt, ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
ein neuer Betriebsrat zu wählen. Geschieht dies nicht, führt
der bisherige Betriebsrat die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen
Amtszeit weiter. Er ist daher vor der Kündigung eines Arbeitnehmers
nach § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt auch, wenn nur noch eines
von ursprünglich sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.
Der Kläger ist bei der I. KG beschäftigt. Im Jahre 1999 wurde für den Textilien produzierenden Betrieb der I. KG und der H. OHG ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Die H. OHG stellte ihre betriebliche Tätigkeit am 30. Juni 2001 ein. Am 1. Januar 2002 wurde über das Vermögen der I. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 25. Januar 2002 wegen beabsichtigter Betriebsstillegung zum 30. April 2002. Im Zeitpunkt der Kündigung war nur noch eines von ursprünglich sieben Betriebsratsmitgliedern im Betrieb beschäftigt. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie bereits in den Vorinstanzen - Erfolg. Die Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam, weil sie ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde. Das im Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Betriebsratsmitglied hätte vor der Kündigung angehört werden müssen. BAG, 19.11.2003 - Az: 7
AZR 11/03
Quelle: PM des BAG |