|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |MITBESTIMMUNG|
Fortbestand des Betriebsrats bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb
Ein Gemeinschaftsbetrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmen endet, wenn eines der Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt. Dies führt nicht zur Auflösung des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats, wenn das andere Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit fortsetzt und die Identität des Betriebs gewahrt bleibt. In diesem Fall besteht das Mandat des Betriebsrats für die Belegschaft des verbleibenden Unternehmens fort. Hat die Beendigung des Gemeinschaftsbetriebs zur Folge, daß die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern sinkt, ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen. Geschieht dies nicht, führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit weiter. Er ist daher vor der Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt auch, wenn nur noch eines von ursprünglich sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.
Der Kläger ist bei der I. KG beschäftigt. Im Jahre 1999 wurde für den Textilien produzierenden Betrieb der I. KG und der H. OHG ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Die H. OHG stellte ihre betriebliche Tätigkeit am 30. Juni 2001 ein. Am 1. Januar 2002 wurde über das Vermögen der I. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 25. Januar 2002 wegen beabsichtigter Betriebsstillegung zum 30. April 2002. Im Zeitpunkt der Kündigung war nur noch eines von ursprünglich sieben Betriebsratsmitgliedern im Betrieb beschäftigt. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört.
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie bereits in den Vorinstanzen - Erfolg. Die Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam, weil sie ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde. Das im Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Betriebsratsmitglied hätte vor der Kündigung angehört werden müssen.

BAG, 19.11.2003 - Az: 7 AZR 11/03
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 25.11.2002 - Az: 18 Sa 124/02

Quelle: PM des BAG