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Betriebsrat ist vor Kündigung über Details zu informieren!
Vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen müssen Unternehmen von sich aus den Betriebsrat über alle Einzelheiten informieren.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die Kündigung einer Sachbearbeiterin für unwirksam erklärt, bei der der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung nur pauschal über die beabsichtigte Kündigung der Betroffenen informiert hatte. Weder wurde der genaue Kündigungstermin genannt, noch präzise Angaben zur Sozialauswahl. Es wurde zudem nur eine Telefonnummer der Personalabteilung für Rückfragen angegeben. Eine derartige Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft. Es ist nicht ausreichend, für etwaige Rückfragen des Betriebsrats zur Verfügung zu stehen; vielmehr sind von sich aus alle Einzelheiten detailliert mitzuteilen.

ArbG Frankfurt/M – Az: 1 Ca 12188/02