| Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei "Vertrauensarbeitszeit" |
| Die Arbeitgeberin betreibt
Datenverarbeitung. Nach dem Tarifvertrag beträgt die Wochenarbeitszeit
- zumindest im Jahresdurchschnitt - 37,5 Stunden. Seit einiger Zeit
schließt die Arbeitgeberin mit Arbeitnehmern sog. AT-Verträge
ab, in denen es heißt, die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit richte sich nach dem Tarifvertrag, die Arbeitnehmer verpflichteten
sich, im Bedarfsfall Überstunden zu leisten, eine maschinelle Zeiterfassung
finde nicht statt. Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin bezüglich
der "AT-Mitarbeiter" eine monatlich zu erteilende Auskunft über Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Über- und Unterschreitungen
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und außerdem
die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) betreffend die über acht Stunden werktäglich hinausgehende
Arbeitszeit verlangt. Die Arbeitgeberin hat dies mit der Begründung
abgelehnt, sie verfüge wegen des bewußten Verzichts auf eine
Kontrolle der Arbeitszeit der AT-Mitarbeiter (Vertrauensarbeitszeit) weder
über die gewünschten Informationen noch über die entsprechenden
Unterlagen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats in
vollem Umfang, das Landesarbeitsgericht nur im Hinblick auf die Informationen
und Unterlagen im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 ArbZG stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts weitgehend Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Erteilung aller Auskünfte, derer er zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben bedarf. Zu diesen Aufgaben zählt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung der Durchführung von Gesetzen und Tarifverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat deshalb zu überprüfen, ob die in § 5 ArbZG vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden und die tarifliche Arbeitszeit eingehalten werden. Die dafür erforderlichen und in seinem Betrieb anfallenden Informationen hat sich der Arbeitgeber in geeigneter Weise zu beschaffen. Er kann sich der gesetzlichen Kontrollpflicht und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, daß er darauf verzichtet, von der tatsächlichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten Kenntnis zu nehmen. BAG, 6.5.2003 - Az: 1 ABR
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Quelle: PM des BAG |