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Mitbestimmung bei der "Insichbeurlaubung" von Beamten der Deutschen Post AGDie Arbeitgeberin ist eine
im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost entstandene Aktiengesellschaft.
Sie hat von ihrer Rechtsvorgängerin neben Arbeitern und Angestellten
eine große Zahl von Beamten übernommen. Für die Anwendung
des Betriebsverfassungsgesetzes gelten die Beamten als Arbeitnehmer. Die
Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, die Beamten im Wege einer sog.
Insichbeurlaubung von ihren beamtenrechtlichen Pflichten freizustellen
und bei gleichbleibender Tätigkeit als Arbeitnehmer zu beschäftigen.
In diesem Fall erhalten sie wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
eine deutlich höhere Nettovergütung. Mit Schreiben vom November
1998 wies die Arbeitgeberin ihre Niederlassungen darauf hin, daß
"besonders leistungsstarke" Beamten des einfachen Dienstes für die
Insichbeurlaubung vorgesehen werden könnten. Es bewarben sich etwa
400 Personen. Auf Antrag des Gesamtbetriebsrats wurde vom Arbeitsgericht
eine Einigungsstelle zur Festlegung von Auswahlkriterien eingesetzt. Diese
erklärte sich im Januar 2000 für unzuständig. Im vorliegenden
Verfahren begehrt der Gesamtbetriebsrat die Feststellung des Bestehens
eines Mitbestimmungsrechts. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen,
das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben.
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht. Dieses folgt allerdings nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung), wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, sondern aus § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien). Die Insichbeurlaubung führt zu einer Umgruppierung. Richtlinien über die ihr vorausgehende personelle Auswahl, wie sie im Schreiben der Arbeitgeberin vom November 1998 enthalten sind, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Auf Antrag des Betriebsrats kann eine Einigungsstelle in dieser Angelegenheit aber nach § 95 Abs. 2 BetrVG nur tätig werden, wenn im Betrieb mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Inwieweit dies für die beteiligten Niederlassungen gilt und ob außerdem die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sind, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären. |