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Betriebsrat kann Entlassung von leitenden Angestellten nicht verlangen
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Entlassung eines leitenden Angestellten zu verlangen, auch wenn dieser den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. § 104 Betriebsverfassungsgesetz, die hierfür grundsätzlich einschlägige Norm, findet auf leitende Angestellte keine Anwendung. Eine Entlassung des Arbeitnehmers kann vom Betriebsrat selbst dann nicht verlangt werden, wenn jener erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, aber vor Beendigung der letzten mündlichen Verhandlung in der Entscheidungsinstanz, zum Prokuristen bestellt und erst damit zum leitenden Angestellten wird.

LAG Nürnberg 4.12.2001, 6 TaBV 13/01