| Einblick in Wählerliste mit Stimmabgabevermerken während Betriebsratswahl |
| Die Beteiligten streiten
über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand gewährte
am letzten Wahltag während des noch laufenden Wahlvorgangs einem Wahlbewerber
Einblick in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste.
Hierdurch konnte der Wahlbewerber feststellen, welche Arbeitnehmer noch
nicht gewählt hatten. Er veranlaßte daraufhin, daß einige
dieser Arbeitnehmer angerufen wurden, um sie zur Stimmabgabe zu bewegen.
Sieben Arbeitnehmer des Betriebs haben deshalb die Wahl angefochten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts in der Sache bestätigt, das Verfahren jedoch zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Wahlvorstand hat den allgemeinen Grundsatz der freien Wahl verletzt. Dieser umfaßt auch die Freiheit nicht zu wählen. Diese Freiheit ist beeinträchtigt, wenn Wahlberechtigte aufgrund des vom Wahlvorstand gewährten Einblicks in die Wählerliste und die darin enthaltenen Stimmabgabevermerke gezielt darauf angesprochen werden können, daß sie noch nicht gewählt haben. Die dadurch beim Wahlberechtigten entstehende Drucksituation ist mit dem Grundsatz der freien Wahl nicht vereinbar. Die Verletzung dieses Grundsatzes rechtfertigt die Anfechtung der Wahl. BAG, Beschluß vom
6. Dezember 2000 - 7 ABR 34/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |