| Freistellung als mitbestimmungspflichtige Versetzung ? |
| Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob die Freistellung eines Arbeitnehmers
von der Arbeit eine Versetzung ist, bei der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
zusteht.
Die Arbeitgeberinnen hatten jeweils mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen und die betroffenen Arbeitnehmer mangels Beschäftigungsmöglichkeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Hause geschickt. Die Betriebsräte sahen darin mitbestimmungspflichtige Versetzungen und beantragten zuletzt entsprechende Feststellung. Aus dem Gesetzeszweck folge ein Mitbestimmungsrecht, da der völlige Entzug der Arbeitsaufgaben zu Mehrbelastungen für die verbleibenden Arbeitnehmer führen könne. Die Arbeitgeberinnen hielten dem entgegen, daß freigestellten Arbeitnehmern kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und wies in beiden Fällen den Antrag des Betriebsrats ab. Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten keinen Erfolg. Der Senat entschied, daß die bloße Freistellung von der Arbeit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten keinen neuen Arbeitsbereich. Ihnen werden vielmehr die bisherigen Arbeitsaufgaben vollständig entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle träten. Schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Definition erfordert eine Versetzung jedoch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. BAG, Beschluß vom
28. März 2000 - 1 ABR 17/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |