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Anfechtungsfrist bei Betriebsratswahlen beachten
Fehler bei betriebs- oder personalratsinternen Wahlen bleiben Folgenlos, sofern sie nicht rechtzeitig angefochten worden sind. Aus Rechtssicherheitsgründen müssen die Anfechtungsmöglichkeiten ebenso wie bei den Betriebs- und Personalratswahlen selbst zeitlich begrenzt sein. Ein Einwand, der nicht innerhalb der für die Betriebsratswahlen vorgesehenen Anfechtungsfrist an das erstinstanzliche Arbeitsgericht gerichtet wird, kann somit nicht berücksichtigt werden - eine Überprüfung findet somit nicht statt. Dies bedeutert aber auch nicht, daß ein Gesetzesverstoß bei betriebsinternen Wahlen zwangsläufig die Nichtigkeit zur Folge habe. Es ist wie bereits erwähnt eine rechtzeitige Anfechtung erforderlich, da zu berücksichtigten ist, daß erst mit diesen internen Wahlen die organisatorischen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrates geschaffen wird.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 TaBV 30/97