| Anfechtungsfrist bei Betriebsratswahlen beachten |
| Fehler bei betriebs- oder
personalratsinternen Wahlen bleiben Folgenlos, sofern sie nicht rechtzeitig
angefochten worden sind. Aus Rechtssicherheitsgründen müssen
die Anfechtungsmöglichkeiten ebenso wie bei den Betriebs- und Personalratswahlen
selbst zeitlich begrenzt sein. Ein Einwand, der nicht innerhalb der für
die Betriebsratswahlen vorgesehenen Anfechtungsfrist an das erstinstanzliche
Arbeitsgericht gerichtet wird, kann somit nicht berücksichtigt werden
- eine Überprüfung findet somit nicht statt. Dies bedeutert aber
auch nicht, daß ein Gesetzesverstoß bei betriebsinternen Wahlen
zwangsläufig die Nichtigkeit zur Folge habe. Es ist wie bereits erwähnt
eine rechtzeitige Anfechtung erforderlich, da zu berücksichtigten
ist, daß erst mit diesen internen Wahlen die organisatorischen Grundlagen
für die Arbeit des Betriebsrates geschaffen wird.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 TaBV 30/97 |