Die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.
Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 2 SGB IX. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Die Vorschrift sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. der einzigen im Unternehmen bestehenden Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung erstreckt, wenn in keinem anderen Unternehmen des Konzerns eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
§ 97 Abs. 2 SGB IX enthält für die Konzernschwerbehindertenvertretung keine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nimmt die in einem der Betriebe des Unternehmens gewählte Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr, wenn in keinem der anderen Betriebe des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist. In dieser Funktion vertritt die einzige in dem Unternehmen gewählte Schwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie nimmt daher die Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene wahr.
In § 97 Abs. 2 SGB IX fehlt eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung. Es ist nicht angeordnet, dass eine Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. die einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt, wenn in keinem anderen Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 2 SGB IX auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung zuweisen wollte.
Die Regelungen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung und zur Konzernschwerbehindertenvertretung befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Bereits dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar in Absatz 1 bestimmt hat, dass die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung von der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden, wenn in keinem anderen Betrieb des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, er jedoch übersehen hat, im folgenden Absatz derselben Norm anzuordnen, dass die einzige im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat.
Zudem existierte die für die Gesamtschwerbehindertenvertretung geltende Regelung - damals als § 27 Abs. 1 Satz 2 SchwbG - bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 als § 27 Abs. 1a SchwbG in das Gesetz einfügte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 trat anstelle des SchwbG das SGB IX in Kraft (BGBl. I S. 1046). Dabei wurde die Regelung des § 27 Abs. 1 SchwbG in § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen. Die Regelung des § 27 Abs. 1a SchwbG wurde bei der Übernahme in § 97 Abs. 2 SGB IX um Satz 2 ergänzt. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuzuweisen, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Regelung in § 27 Abs. 1a SchwbG bzw. in § 97 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Zuständigkeitserstreckung bewusst abgesehen hat.
Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung grundsätzlich obligatorisch ist, wenn ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. § 97 Abs. 2 SGB IX sieht die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung durch Wahl vor. Eine Wahl setzt voraus, dass es mindestens zwei Wahlberechtigte gibt. Das ergibt sich für die in § 97 Abs. 2 SGB IX angeordnete Wahl schon aus der Verwendung des Plurals „Gesamtschwerbehindertenvertretungen“ in § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, aber auch aus § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO findet die Wahl grundsätzlich durch schriftliche Stimmabgabe statt. § 22 Abs. 2 SchwbVWO regelt den Sonderfall, dass es nur zwei Wahlberechtigte gibt. Diese bestimmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung im beiderseitigen Einvernehmen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Eine Bestimmung für den Fall, dass nur eine wahlberechtigte Vertretung besteht, enthält § 22 SchwbVWO nicht. Gibt es nur eine wahlberechtigte (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung, kann eine Wahl demnach nicht stattfinden.
Gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Erstreckung der Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung spricht zudem, dass Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Repräsentationsprinzip ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
Der Gesetzeszweck gebietet keine andere Auslegung der Vorschrift.