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Kündigung eines Werkstattvertrags

Arbeitsrecht

Nach § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht nur die Lösung, sondern auch die Kündigung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrags schriftlich zu erklären. Ebenso sind die Gründe der Kündigung schriftlich anzugeben.

Eine ohne die schriftliche Angabe der Gründe erklärte schriftliche Kündigung eines Werkstattvertrags ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX i.V.m. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.


BAG, 17.03.2015 - Az: 9 AZR 994/13

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Sehr schnelle Antwort, die mir die Sichtweise zu „meinem Fall“ bezüglich des weiteren Vorgehens erleichtert. Vielen Dank!

Gabriele von Grzegorzewsky, 14513 Teltow

Schnelle um kompetente Beratung auch wenn das Ergebnis nicht so ist wie erhofft kann ich den Sachverhalt nachvollziehen

Verifizierter Mandant