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Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten und die Verzögerung um einen TagSofern eine außerordentliche
Kündigung eines Schwerbehinderten "unverzüglich" nach Erteilung
der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird, kann diese
auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen - eine Verzögerung
um einen Tag ist hierbei unschädlich. Im vorliegenden Fall sollte
das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos beendet werden - lediglich
die Höhe des veruntreuten Betrages war streitig. Am Tag nach Erteilung
der Zustimmung durch das Integrationsamt sprach der Arbeitgeber die Kündigung
aus. Damit war die Zwei-Wochen-Frist zwar um einen Tag überschritten,
dennoch sah das Gericht in der Verzögerung im einen Tag keinen Verstoß
gegen § 91 SGB IX.
Die Folge: Die Kündigung
war wirksam.
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