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Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten und die Verzögerung um einen Tag

Sofern eine außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten "unverzüglich" nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird, kann diese auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen - eine Verzögerung um einen Tag ist hierbei unschädlich. Im vorliegenden Fall sollte das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos beendet werden - lediglich die Höhe des veruntreuten Betrages war streitig. Am Tag nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Damit war die Zwei-Wochen-Frist zwar um einen Tag überschritten, dennoch sah das Gericht in der Verzögerung im einen Tag keinen Verstoß gegen § 91 SGB IX.
Die Folge: Die Kündigung war wirksam.
ArbG Oberhausen, 30.6.2011 - Az: 2 Ca 563/11
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