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Falsche Beantwortung der Frage nach einer SchwerbehinderungEDie falsche Beantwortung
einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten
Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger
Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für
den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung
im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung
gerechtfertigt sein.
Auf dieser Grundlage hat
der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie die Vorinstanzen
- entschieden, dass die von einem größeren Softwareunternehmen
erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin
unwirksam sind. Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach
dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung
war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags.
Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin
auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet
hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht
darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre
Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin
sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten
des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August
2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach
dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.
Die Klägerin ihrerseits
hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung.
Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass sie von der
Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Der Senat hat nicht
entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen
überhaupt anwendbar ist.
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