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Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter MenschenNach dem Inkrafttreten
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 kann
sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach
dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem
Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein
förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem
Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen
Behinderung ab August 2006 auf das AGG berufen.
Für die Klägerin,
die ua. eine Ausbildung zur Gesundheitskauffrau absolviert hat, ist ein
GdB von 40 festgestellt worden. Ihrem Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten
Menschen war nicht entsprochen worden. Die Klägerin bewarb sich bei
der Beklagten für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes
und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40
hin. Die Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne
die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet
oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu
haben. Die Klägerin sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt
von der Beklagten eine Entschädigung. Zwar habe sie keinen GdB von
50 und sei auch nicht gleichgestellt worden, Letzteres sei ihr aber für
den Bedarfsfall zugesichert worden. Die Beklagte habe bei der Stellenbesetzung
mehrfach das SGB IX verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei
der Ablehnung der Klägerin ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe.
Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräften können.
Die Klage blieb in allen
drei Instanzen ohne Erfolg. Die Beklagte musste die Klägerin nicht
nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, da die Klägerin dafür
die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt
nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Deshalb
kann sich die Klägerin auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften
des SGB IX berufen. Auch dafür müsste sie schwerbehindert oder
den schwer-behinderten Menschen gleichgestellt sein. Allerdings stehen
seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die
Klägerin hat sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von
Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die
Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen.
Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich notwendige
entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX auf nicht schwerbehinderte
Menschen nicht länger in Betracht.
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