![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von FührungsstellenDer Arbeitgeber hat die
Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen
oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich
und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören
(§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt,
muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt
werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen
stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft
gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.
Die Schwerbehindertenvertretung
des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte
immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn
der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet
ist.
Der Feststellungsantrag
der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.
Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn
die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen
oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte
Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der
Führungsposition - in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht
behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht
der Schwerbehindertenvertretung.
|