![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei KrankheitDer vierwöchige gesetzliche
Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der
neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden,
wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig
krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs
besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung
des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen
bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende
tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch
wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.
Der schwerbehinderte Kläger
war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für
das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war
von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am
30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig
erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das
Jahr 2004 zu gewähren.
Der Kläger hat mit
seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung
des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und
des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt.
Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des
Schwerbehindertenzusatzurlaubs
und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen. Die Klage auf Abgeltung
des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf
Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub
teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche
sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung
des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren
Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums
unter.
|