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Wahlvorschläge und StützunterschriftenWahlvorschläge für
die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist
mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original
beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt
nicht. Der Wahlvorstand muss das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften
zuverlässig prüfen können. Dies kann er nur, wenn ihm die
Originalunterschriften vorliegen. Allerdings müssen sich nicht sämtliche
Stützunterschriften auf demselben Blatt befinden. Es muss aber gewährleistet
sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf
eine andere Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die
körperliche Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe
eines gemeinsamen Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.
Ohne Erfolg haben daher
die Antragsteller eines vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen
Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen
für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten
Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung war dennoch
erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen
der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundesarbeitsgericht
erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die Wahl für
ungültig.
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