Benachteiligung
einer schwerbehinderten Bewerberin - Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft
im Bewerbungsschreiben
Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben
seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben
bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht
beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August
2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber
handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und
verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus §
81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet.
Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten
Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet.
Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.