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Leidensgerechter Arbeitsplatz nur bei Erkennbarkeit oder Bekanntgabe von arbeitnehmerseitiger Behinderung

Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer erst dann einen leidensgerechten Arbeitsplatz - sofern vorhanden - anbieten, wenn objektiv erkennbar ist oder der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber deutlich zu erkennen gibt, dass er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, die geschuldete durchschnittliche Arbeitsleistung zu erbringen.
LAG Niedersachsen, 11.12.2008 - Az: 7 Sa 608/08
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