Leidensgerechter
Arbeitsplatz nur bei Erkennbarkeit oder Bekanntgabe von arbeitnehmerseitiger
Behinderung
Ein Arbeitgeber muss einem
Arbeitnehmer erst dann einen leidensgerechten Arbeitsplatz - sofern vorhanden
- anbieten, wenn objektiv erkennbar ist oder der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber deutlich zu erkennen gibt, dass er aufgrund einer Behinderung
nicht in der Lage ist, die geschuldete durchschnittliche Arbeitsleistung
zu erbringen.