Beantragt ein Arbeitnehmer
mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung,
so greift der Schwerbehindertenkündigungsschutz. Es kann dem Arbeitnehmer
nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB
IX zugerechnet werden, wenn es bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines
gestellten Antrages zu Verzögerungen kommt.