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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen IIDer besondere Kündigungsschutz
für schwerbehinderte Menschen findet nur dann Anwendung, wenn die
gesetzliche Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist.
Der Arbeitnehmer muss also den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.
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