| Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen II |
| Der besondere Kündigungsschutz
für schwerbehinderte Menschen findet nur dann Anwendung, wenn die
gesetzliche Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist.
Der Arbeitnehmer muss also den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.
BAG, 29.11.2007 - Az: 2 AZR 613/06 |