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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, KlagefristKündigt der Arbeitgeber
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft,
ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes
zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit
der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige
Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung
der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung
von BAG Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - BAGE 107, 50 zur Insolvenzverwalterkündigung
[§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO aF]).
Der Kläger stand seit
Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker.
Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit
Schreiben vom 13. Juni 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt
zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob das Kündigungsschreiben
dem Kläger noch am 29. Juni 2005 oder später zugegangen ist.
Mit seiner am 21. Juli 2005
bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger vor allem unter
Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach § 85 SGB IX gegen die
Kündigung vom 13. Juni 2005 und eine weitere, nunmehr nach Einholung
der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung vom
31. Oktober 2005. Er macht geltend, der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist
habe nicht begonnen, da ihm eine Entscheidung des Integrationsamtes über
die Kündigung vom 13. Juni 2005 nicht bekannt gegeben worden sei.
Abgesehen davon sei ihm die Kündigung, da er gem. § 1896 f. BGB
unter Betreuung stehe, wirksam erst nach dem 30. Juni 2005 durch Aushändigung
des Kündigungsschreibens an seine Betreuerin zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat dem
gegen die Kündigung vom 13. Juni 2005 gerichteten Feststellungsantrag
stattgegeben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.
Dezember 2005 (Beendigung durch die Kündigung vom 31. Oktober 2005)
festgestellt und den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Auch wenn,
was mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend
geklärt werden konnte, die Kündigung vom 13. Juni 2005 dem Kläger
schon am 29. Juni 2005 zugegangen sein sollte, war die Klageerhebung am
21. Juli 2005 nach § 4 Satz 4 KSchG rechtzeitig. Eine Entscheidung
des Integrationsamtes über diese Kündigung war nicht getroffen
und konnte deshalb dem Kläger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt
gegeben werden. Der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist hatte deshalb
am 21. Juli 2005 noch nicht begonnen.
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