| Kündigungsschutz; Schwerbehinderte |
| Die Pflicht des Arbeitgebers,
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs 4 Satz
1 Nr 1 SGB IX (juris: SGB 9) einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen
entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, ist auch zu berücksichtigen
bei der Prüfung, ob eine Beendigungskündigung durch eine mit
einer Änderungskündigung verbundene Versetzung auf einen solchen
Arbeitsplatz vermieden werden kann. Widerspricht jedoch der Betriebsrat
der Versetzung, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine dem Arbeitgeber
zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Der
Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet,
ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs 4 BetrVG durchzuführen.
BAG, 22.9.2005 – Az: 2 AZR 519/04 |