Eigene schwerbehinderte
Arbeitnehmer sind vor der Besetzung einer freien Stelle mit einem Leiharbeitnehmer
zu berücksichtigen, dies gilt im Zweifel auch dann, wenn der Schwerbehinderte
teurer ist. Der Betriebsrat kann daher gegen die Besetzung der freien Stelle
mit einem Leiharbeitnehmer Widerspruch einlegen.