Anspruch einer Personalvertretung auf Ausstattung mit Personalcomputern

Arbeitsrecht

Im Einzelfall kann die Tätigkeit einer Personalvertretung (hier: Schulbezirkspersonalrat) die Ausstattung jedes seiner Mitglieder mit einem Personalcomputer erfordern.

Nach § 37 Abs. 4 NPersVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

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