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Streikrecht auch für beamtete LehrerOhne mündliche Verhandlung
hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund der Beratung
vom 27. Juli 2011 in zwei gleichgelagerten Fällen entschieden, dass
auch verbeamtete Lehrer streiken dürfen.
Die Kläger – beide
Lehrer an Kasseler Schulen – hatten sich im November 2009 an einem von
der GEW organisierten Streik beteiligt und waren aus diesem Grunde für
drei Stunden dem Dienst ferngeblieben. Die GEW hatte zu dem Streik aufgerufen,
um u.a. gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen
Dienst zu erreichen. Für Beamte hatte das Land Hessen die Arbeitszeit
zum 1. Januar 2004 von 38,5 Stunden auf 42 Stunden heraufgesetzt; für
Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen war dagegen Ende
März 2009 durch einen Tarifvertrag die Arbeitszeit auf 40 Stunden
festgeschrieben worden.
Die Kammer folgte der Auffassung
der Lehrer.
Davon ausgehend unterfielen die Kläger nicht den in Art. 11 EMRK abschließend aufge-führten öffentlichen Bediensteten, denen ein Streikverbot auferlegt werden könne. Die Kammer teilte die Auffassung des Staatlichen Schulamtes nicht, da Lehrer z.B. durch Versetzungsentscheidungen, die Erteilung von Abschlusszeugnissen etc. durchaus ho-heitliche Aufgaben wahrnähmen, unterfielen sie ebenfalls der Beamtengruppe, der eu-roparechtlich in zulässiger Weise ein Streikverbot auferlegt werden könne. Die Kammer stellte klar, dass andernfalls die weit verbreitete Praxis, Lehrkräfte auch im Angestell-tenverhältnis zu beschäftigen, als unzulässig angesehen werden müsse. Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Lehrkraft als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes eingestellt werde, seien in der Praxis vielfach ganz andere Gründe, etwa die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen bei Beamten. Ob das Streikrecht auch Beamten in Schulleitungsfunktionen zustehe, ließ die Kammer allerdings ausdrücklich offen. Darüber hinaus sei auch die Teilnahme der Lehrer an dem konkreten Streik im November 2009 nicht zu beanstanden, da der Streik als solcher rechtmäßig gewesen sei. Er habe sich aus der Sicht der beamteten Lehrer zwar nicht auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet, weil die Arbeitsbedingungen der Beamten durch Gesetze und Rechtsverord-nungen und nicht in Tarifverträgen geregelt werden. Insoweit genüge es jedoch, wenn das Streikziel der Beamten – wie hier – in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren eigenen Arbeitsbedingungen stehe. Eine Friedenspflicht gelte für Beamte nicht, da ihre Arbeitsbedingungen gerade nicht zeitlich beschränkt in Tarifverträgen geregelt seien und auch nicht jeweils neu ausgehandelt werden müssten. Darüberhinaus sei der Streik durch eine Gewerkschaft organsiert worden und angesichts der zahlreichen, zuvor erfolglos geführten Verhandlungen auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Da somit ein Streikrecht für solche Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 11 EMRK anzuerkennen sei, die nicht hoheitlich tätig seien, und der konkrete Streik hier rechtmäßig gewesen sei, könne den Klägern nicht der Vorwurf gemacht werden, durch ihre Teilnahme an diesem Streik ihre Dienstpflichten verletzt zu haben. Gegen diese Urteile hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. |