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Beamter darf nicht im Porno mitspielen!Das Verwaltungsgericht
Stuttgart hat in einem Disziplinarverfahren die Entfernung eines Polizeibeamten
der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen, der im
Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und als
Pornodarsteller (gegen 250,--DM) im Jahre 2000 in einem Film mitgewirkt
hatte. Der Polizeibeamte hatte mindestens sechsmal seine Wohnung seiner
damaligen Lebensgefährtin zum Zweck der Ausübung der Prostitution
zur Verfügung gestellt und sich zumindest während der dort stattfindenden
„Gang-Bang-Partys“ ebenfalls in der Wohnung, zumeist im Nebenzimmer, aufgehalten
und teilweise aber auch die Gäste begrüßt. Der Polizeibeamte
hatte weiter einen Produktionsvertrag über eine Mitwirkung als Kleindarsteller
in einem Pornofilm, der noch heute käuflich erworben werden kann,
abgeschlossen und darin - neben seiner Freundin - als Pornodarsteller agiert.
Disziplinarrechtlich klagte
die Bundesrepublik Deutschland am 29.12.2010 beim Verwaltungsgericht auf
Entfernung des Polizeibeamten u.a. wegen der Beihilfe zur verbotenen Prostitution,
der Mitwirkung in einem Pornovideofilm und den damit jeweils verbundenen
nicht genehmigten Nebentätigkeiten, da das Vertrauensverhältnis
zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sah auch die 23., für
Disziplinarrecht des Bundes zuständige Kammer des Verwaltungsgericht
so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis
aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und
dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig
verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange.
Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem
Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein
Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen
Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den
Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst
zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung
wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“
aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle
bei einer „Gang-Bang-Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte
habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar
gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet
sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher
Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden
sei.
Gegen das Urteil steht den
Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
in Mannheim zu, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
einzulegen ist.
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