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Beamte, die ihren Urlaub nicht nehmen, kriegen kein Geld als Ausgleich!

Sofern ein Landesbeamter seinen Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig genommen hat, so besteht kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich ist in den nationalen dienstrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen und kommt allenfalls aus europarechtlichen Regelungen heraus in Frage, sofern es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich war, den Jahresurlaub anzutreten (z.B. Krankheit). Andernfalls obliegt es dem Betroffenen, seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen auszurichten.
VG Trier, 10.5.2011 - Az: 1 K 1550/10.TR
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