Beamte,
die ihren Urlaub nicht nehmen, kriegen kein Geld als Ausgleich!
Sofern ein Landesbeamter
seinen Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig genommen hat, so
besteht kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich. Ein Anspruch auf
finanziellen Ausgleich ist in den nationalen dienstrechtlichen Vorschriften
nicht vorgesehen und kommt allenfalls aus europarechtlichen Regelungen
heraus in Frage, sofern es dem Beamten aus Umständen, die nicht von
seinem Willen gesteuert waren, unmöglich war, den Jahresurlaub anzutreten
(z.B. Krankheit). Andernfalls obliegt es dem Betroffenen, seine Urlaubsplanung
an den Erfordernissen auszurichten.