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Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als KündigungsgrundAktives Eintreten für
eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die
personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten
Arbeitnehmers begründen. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht
durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt
worden ist. Hat allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen politischer
Betätigung abgemahnt, gibt er damit grundsätzlich zu erkennen,
dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar
erachtet, wenn zukünftig verfassungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben.
Er kann eine spätere Kündigung deshalb nicht ausschließlich
auf Verhalten stützen, das schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die
Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verfassungsfeindlicher Betätigung
setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm bei seiner Einstellung in
den öffentlichen Dienst zulässigerweise gestellte Frage nach
seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder relevante Umstände
trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat.
In Anwendung dieser Grundsätze
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
bestätigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch
eine auf Aktivitäten für die NPD und deren Jugendorganisation
(JN) gestützte Kündigung eines Arbeitnehmers im öffentlichen
Dienst für unwirksam erklärt hat. Der Kläger, der Mitglied
der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung
tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung
von Druckaufträgen. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben,
er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bekämpfe.
Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer
Aktivitäten abgemahnt hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis
im Mai 2008 mit der Begründung, der Kläger habe durch Teilnahme
an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische
Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger
Täuschung an.
Die Anfechtung ist nicht
berechtigt. Der Senat hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung
eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur Kündigung
liegt nicht vor. Der Kläger hat jedenfalls nach seiner Abmahnung bis
zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen
werden kann. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich
einzustufen sind und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht hat,
dass der Kläger mögliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD
aktiv unterstützt, war nicht zu entscheiden.
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