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Anspruch auf Strukturausgleich nach HerabgruppierungIm Vergütungssystem
des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung
der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in
eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg).
Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem
Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung
hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe
ab. Darüber hinaus waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile
vorgesehen. Ortszuschlag der Stufe 2 erhielten ua. verheiratete Angestellte,
Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen Angestellte, denen Kindergeld
zustand, wobei sich die Stufe nach der Zahl der zu berücksichtigenden
Kinder richtete. Das Vergütungssystem des TVöD sieht einen Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg und eine Vergütungserhöhung mit zunehmendem
Lebensalter grundsätzlich nicht mehr vor. Kinderbezogene Entgeltbestandteile
werden nur noch gezahlt, wenn Besitzstandsregelungen Anwendung finden.
Für aus dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD übergeleitete
Beschäftigte haben die Tarifvertragsparteien teilweise einen Strukturausgleich
vereinbart, um Exspektanzverluste in Bezug auf die Höhergruppierung
und die Vergütung nach Lebensaltersstufen abzumildern, und bestimmt,
dass der Strukturausgleich ab dem 1. Oktober 2007 zu zahlen ist. Im TVÜ-Bund
haben sie in einer Tabelle zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten
TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und die Stufe 1 sowie die
Stufe 2 des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und
die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt.
Der in einem von der Bundesrepublik
Deutschland geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigte
Kläger erhielt bis zum Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober
2005 Ortszuschlag der Stufe 4. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde er von
der Entgeltgruppe 15 in die Entgeltgruppe 14 TVöD herabgruppiert.
Die Beklagte zahlte dem Kläger deshalb ab dem 1. Oktober 2007 keinen
Strukturausgleich. Sie vertrat darüber hinaus die Auffassung, dem
Anspruch des Klägers stehe entgegen, dass dieser bei Inkrafttreten
des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 4 erhalten habe. Das Arbeitsgericht
hat die Beklagte zur Zahlung des vom Kläger beanspruchten Strukturausgleichs
iHv. monatlich 50,00 Euro brutto verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat
dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifliche
Stichtagsregelung stellt bezüglich der den Anspruch auf Strukturausgleich
begründenden Voraussetzungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des TVÜ-Bund ab. Fällt später eine Voraussetzung weg, hindert
dies den Anspruch auf Strukturausgleich in der festgesetzten Höhe
nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien dies angeordnet haben. Dies ist
bei Höhergruppierungen und Veränderungen der individuellen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit der Fall, nicht jedoch bei Herabgruppierungen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllte der Kläger am
Stichtag auch das Merkmal „Ortszuschlag Stufe 2“. Er wurde nur aufgrund
seiner Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht der Stufe 2, sondern
der Stufe 4 zugeordnet. Hätten die Tarifvertragsparteien gemäß
der Ansicht der Beklagten verheiratete Beschäftigte mit Kindern vom
Anspruch auf Strukturausgleich ausnehmen wollen, hätten sie aufgrund
der sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber verheirateten
Beschäftigten ohne Kinder die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis überschritten.
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